Satzung vom 08.11.2018

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Name des Vereins lautet „IG Severinsviertel e.V.". Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Severinsviertels in Köln. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Organisation und Förderung von Veranstaltungen im Severinsviertel, durch die Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten, sowie durch die Zusammenarbeit mit Verbänden und Körperschaften verwirklicht. Der Verein darf keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können Unternehmer mit Unternehmen im Severinsviertel, Eigentümer von im Severinsviertel gelegenen Immobilien, sowie alle mit dem Severinsviertel verbundene Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Jahresbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlungsweise ist wahlweise Jährlich oder ½ Jährlich.
(1)
Betriebsgröße Monatsbeitrag ab 2011 € Jahresbeitrag ab 2011 €
1-3 Mitarbeiter 20,- € 240,- € zzgl. gesetzl. MwSt.
4-7 Mitarbeiter 30,- € 360,- € zzgl. gesetzl. MwSt.
8-12 Mitarbeiter 40,- € 480,- € zzgl. gesetzl. MwSt.
13 u. mehr Mitarbeiter 50,- € 600,- € zzgl. gesetzl. MwSt.
(2)
Besitzer von Immobilien im Severinsviertel werden nach folgender Staffel eingestuft:
bis einschl. 50 m² Verkaufsfläche Jahresvorauszahlung € 260,- zzgl. gesetzl. MwSt.
bis einschl. 75 m² Verkaufsfläche Jahresvorauszahlung € 390,- zzgl. gesetzl. MwSt.
bis einschl.100 m² Verkaufsfläche Jahresvorauszahlung € 515,- zzgl. gesetzl. MwSt.
bis einschl.125 m² Verkaufsfläche Jahresvorauszahlung € 640,- zzgl. gesetzl. MwSt.
bis einschl.150 m² Verkaufsfläche Jahresvorauszahlung € 770,- zzgl. gesetzl. MwSt.
über 150 m²Verkaufsfläche Jahresvorauszahlung € 890,- zzgl. gesetzl. MwSt.
Zahlungsweisen: Jährlich oder ½ Jährlich
(3)
Privatpersonen
Mit Wohnsitz im Severinsviertel € 120,- zzgl. gesetzl. MwSt.
Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht, ohne örtliche Begrenzung € 60 zzgl. gesetzl. MwS

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 4 höchstens 10 Personen, nämlich den beiden Vorsitzenden, sowie bis zu 8 weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstands, darunter einer der beiden Vorsitzenden, vertreten. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die Geschäfte des Vereins. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes;
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem der beiden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 1 Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet einer der beiden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliedersammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand ausgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins;
5. sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
7. Die Mitgliederversammlung hat 2 Kassenprüfer zu wählen für die Zeit der
Wahlperiode des Vorstands
8. Wird durch besondere Werbeaktionen eine gesonderte Umlage fällig, ist diese durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dieses Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind bis spätestens 7 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich an das IGS-Büro einzureichen

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem der beiden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie eines Internetauftritts beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder geschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anteilberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegenen Stimmenmehrheit geschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in dem Verein, ist Köln.

Köln, den 08.11.2018